Dauer Mutterschutz: Das gilt für Schwangere und junge Mütter

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Dauer Mutterschutz: Die meisten Frauen gehen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt nicht arbeiten, sie befinden sich im Mutterschutz.

Dauer Mutterschutz: Mutterschutzgesetz als Grundlage

Gibt es eine Art Dauer Mutterschutz? Oder kann die Mutterschutzfrist wenigstens verlängert werden? Wann genießen Wöchnerinnen überhaupt einen besonderen Schutz und was gilt vor der Entbindung? Fragen über Fragen, die sich Frauen stellen, sobald der Schwangerschaftstest positiv ist. Für sie gilt in jedem Fall das Mutterschutzgesetz, das umfassende Schutzmöglichkeiten für die werdende und junge Mutter sowie für das ungeborene Leben bietet. Es gilt für alle Mütter, die angestellt tätig sind, in Heimarbeit arbeiten, geringfügig beschäftigt sind, als Auszubildende oder Hausangestellte ihr Geld verdienen.

Für sie alle sieht das Mutterschutzgesetz Erleichterungen und sogar Beschäftigungsverbote, die Mutter und Kind vor Überforderung, Gefährdung und Gesundheitsschädigung schützen sollen. Das ist aber nur die eine Seite, denn das Mutterschutzgesetz sorgt auch dafür, dass sich die finanziellen Einbußen der Mutter in Grenzen halten und dass eine Kündigung nach Bekanntwerden der Schwangerschaft nicht ohne Weiteres möglich ist. Wichtig: Teilen Sie dem Arbeitgeber mit, wann der voraussichtliche Entbindungstermin ist, denn nur so können die umfassenden Schutzmaßnahmen in Kraft treten. Außerdem genießen Sie ab der Bekanntgabe einen besonderen Kündigungsschutz, wenn auch keinen Dauer Mutterschutz.

Video: Ausschusssitzungen – Korrekturen beim Mutterschutz angemahnt

Dauer Mutterschutz: Was gilt wann?

Das Gesetz zum Schutz der Mutter sieht unter anderem die folgenden Punkte vor:

  • Beginn der Mutterschutzfrist sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Geburt
  • Dauer Mutterschutz bis acht Wochen nach der Geburt
  • Verlängerung der Mutterschutzfrist um die Anzahl an Tagen, die das Kind zu früh auf die Welt gekommen ist
  • Verlängerung der Mutterschutzfrist vor der Geburt, wenn das Kind später als errechnet auf die Welt kommt (danach bleiben die acht Wochen der Schutzfrist bestehen)
  • Mehrlings- oder Frühgeburten verlängern die Schutzfrist auf zwölf Wochen nach der Geburt, dazu kommen die Tage, die die Mutter wegen der Frühgeburt nicht in Anspruch nehmen konnte

Aus einer Mehrlings- oder Frühgeburt wird aber kein Dauer Mutterschutz, denn auch hier ist die Zeit durch den Gesetzgeber begrenzt. Allerdings kann die Schutzfrist bei einem Kind, das noch vor den sechs Wochen, die bis zur Geburt liegen und die Schutzfrist bedeuten würden, sich diese auf bis zu 18 Wochen erhöhen.

Dauer Mutterschutz: Dürfen Frauen gar nicht arbeiten?

Lässt die berufliche Tätigkeit dies zu, dürfen Frauen auch in den sechs Wochen vor der Geburt ihres Kindes arbeiten, sofern keine gesundheitliche Beeinträchtigung für sie oder ihr Kind vorliegt und die Schwangerschaft normal verläuft. Hier kann die werdende Mutter ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass sie weiterhin arbeiten möchte. Nach der Entbindung ist das aber nicht möglich, hier gilt das absolute Beschäftigungsverbot! Selbst dann, wenn sich die Frau gut genug fühlen würde oder im Home Office tätig ist, darf der Arbeitgeber sie nicht beschäftigen.

Dauer Mutterschutz: Die meisten Frauen gehen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt nicht arbeiten, sie befinden sich im Mutterschutz. (#01)

Dauer Mutterschutz: Die meisten Frauen gehen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt nicht arbeiten, sie befinden sich im Mutterschutz. (#01)

Dauer Mutterschutz: Finanzielle Aspekte

Das Familienrecht und das Mutterschutzgesetz sehen Regelungen dafür vor, dass eine Frau durch Schwangerschaft und Geburt des Kindes keine allzu großen finanziellen Einschränkungen hinnehmen muss. Hier kommt zum Beispiel das Mutterschaftsgeld zum Tragen. Dieses wird für die gesamte Dauer der Schutzfrist gezahlt, wobei sich Krankenkasse und Arbeitgeber die Summe teilen.

Die Krankenkasse zahlt das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes, auf das die Frau Anspruch hätte. Der Arbeitgeber schießt den Rest dazu und die Frau bekommt Geld in Höhe des normalen Gehalts ausgezahlt. Für Selbstständige gilt das allerdings nicht, denn diese Regelung begünstigt nur Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Ab dem Tag der Geburt hat die Frau Anspruch auf Elterngeld, wobei dieses mit dem Mutterschaftsgeld verrechnet wird. Das heißt in den meisten Fällen, dass für die ersten beiden Monate nach der Entbindung kein Elterngeld gezahlt wird bzw. nur in geringen Anteilen. Danach kann es für die letzten zehn Monate bis zum Ende der Elternzeit in Anspruch genommen werden, sofern die Elternzeit zwölf Monate beträgt.

Das Elterngeld wird länger gezahlt, wenn sich der Vater des Kindes bereit erklärt, ebenfalls in Elternzeit zu gehen. Die finanzielle Unterstützung gibt es dann für 14 Monate. Möglich ist überdies eine Aufteilung, die die Halbierung der Beträge vorsieht. Für den doppelten Zeitraum bekommen die Eltern dann die Hälfte des Elterngelds gezahlt. Mehr wird damit aber nicht!

Das Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt, erst ab diesem Betrag folgt eine Anrechnung auf andere Leistungen. Das Familienrecht sieht außerdem eine Regelung bei Scheidung vor. Sind beide Eltern getrennt oder leben in Scheidung, sind sie zusammenlebenden Paaren und Verheirateten gleichgestellt. Das heißt, bei ihnen wird das Elterngeld ebenso berechnet, wie wenn die Familie zusammenleben würde. Anders sieht es aber aus, wenn nur ein Elternteil das Aufenthaltsbestimmungs- oder das Sorgerecht hat, dann fällt die finanzielle Unterstützung diesem Elternteil zu. Wird die Scheidung erst eingereicht, wenn das Geld bereits gezahlt wird, sollten Sie einen Anwalt für Familienrecht zu den rechtlichen Regelungen und Konsequenzen befragen.

Noch ein Wort zum Mutterschaftsgeld für Freiberuflerinnen, die über die Künstlersozialkasse versichert: Wenn sie hier gesetzlich pflichtversichert sind, können sie ebenfalls einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben. Das ist immer dann der Fall, wenn der Anspruch auf Krankentagegeld besteht. Diese Unterstützung durch die KSK wird allerdings nur in Höhe des Krankengelds gezahlt, was derzeit 13 Euro pro Tag ausmacht.

Die üblichen Schutzfristen von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt gelten aber dennoch. Das Beschäftigungsverbot gilt für sie allerdings nicht, zumal es sich die meisten Freiberuflerinnen wohl auch nicht leisten könnten, komplette 14 Wochen beruflich zu pausieren. Meist sind sie noch als Wöchnerinnen wieder berufstätig. Wichtig: Das erhaltene Zusatzgeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt, was bedeutet, dass es mit der nächsten Steuererklärung verrechnet werden muss. Die Besteuerung findet nachträglich statt und schmälert dieses Einkommen oft stark.

Nicht nur durch die Regelungen bei Mehrlingsgeburten, sondern auch bei Vorliegen gesundheitlicher Gefährdungen am Arbeitsplatz können sich Beschäftigungsverbote ergeben. (#02)

Nicht nur durch die Regelungen bei Mehrlingsgeburten, sondern auch bei Vorliegen gesundheitlicher Gefährdungen am Arbeitsplatz können sich Beschäftigungsverbote ergeben. (#02)

Dauer Mutterschutz: Kündigungs- und Beschäftigungsverbote

Nicht nur durch die Regelungen bei Mehrlingsgeburten, sondern auch bei Vorliegen gesundheitlicher Gefährdungen am Arbeitsplatz können sich Beschäftigungsverbote ergeben. Diese liegen dann außerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen und sind individuell geregelt. Liegt ein ärztliches Attest vor, das der Schwangeren eine Gesundheitsgefahr für sie selbst oder für ihr Baby bei Fortführen der beruflichen Tätigkeit bescheinigt, darf sie nicht mehr arbeiten gehen. Zwar sind hier viele Ärzte besonders vorsichtig und nehmen Schwangere auch dann aus dem beruflichen Leben heraus, wenn sie stark abgespannt und gestresst sind, dennoch sollte solch eine Bescheinigung im Interesse der eigenen Gesundheit sowie der des Babys ernst genommen werden!

Wöchnerinnen genießen ohnehin den besonderen Schutz, doch auch stillende Mütter können Beschäftigungsverbote erhalten. Für sie gelten die gleichen Grundlagen wie für schwangere Frauen: Gesundheitliche Risiken durch bestimmte Tätigkeiten, den Umgang mit Gefahrstoffen sowie durch Akkord- und Fließbandarbeit müssen für eine Berufstätigkeit ausgeschlossen sein. Auch die Nacht-, Mehr- und Sonntagsarbeit ist für sie verboten.

Video: Folge #25: Neues Mutterschutzgesetz | Podcast Betriebsrats-Arbeit leicht gemacht

Dauer Mutterschutz: Kündigungsschutz für Schwangere und Mütter

Auch aus dem besonderen Kündigungsschutz ergibt sich kein Dauer Mutterschutz, doch zumindest genießen Arbeitnehmerinnen in der Zeit der Schwangerschaft (nach Bekanntgabe derselben gegenüber ihrem Vorgesetzten) einen gewissen Schutz. Sie sind bis zu vier Monate nach der Entbindung (auch nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche!) vor der Kündigung geschützt. Weiß der Arbeitgeber noch nichts davon und überreicht der werdenden Mutter die Kündigung, kann sie ihm die Schwangerschaft noch bis zu zwei Wochen nach Eingang des Kündigungsschreibens mitteilen. Auch dann gilt der besondere Kündigungsschutz.

Es gibt jedoch die Möglichkeit der Kündigung, wenn besondere Gründe vorliegen. Hier muss allerdings klar erkennbar sein, dass die Kündigung nicht mit der Schwangerschaft in Verbindung steht, was oftmals schwer nachweisbar sein dürfte. Daher muss der Arbeitgeber die geplante Kündigung auch erst an die Aufsichtsbehörde übermitteln und die Freigabe abwarten. Erklärt die Behörde die Kündigung für zulässig, darf der Arbeitgeber der Schwangeren oder jungen Mutter kündigen.

Gut zu wissen: Der Arbeitgeber muss die Schwangere für Vorsorgeuntersuchungen freistellen und muss einer jungen Mutter Stillzeiten einräumen (bis 12 Monate nach der Geburt). Die dafür benötigten Zeiten müssen weder vor- noch nachgearbeitet werden. Außerdem darf damit kein Verdienstausfall verbunden sein.


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