Für schwangere Frauen mit Entbindungstermin im Jahr 2018 gibt es einige gesetzliche Änderungen. Das Mutterschutzgesetz hat sich damit an die moderne Berufswelt angepasst.
Grundlegendes zum Mutterschutz
Das Muttergesetz wurde im Jahr 1952 entworfen und seitdem wiederholt erneuert. Es dient dazu, schwangere Frauen und noch stillende Mütter besonders zu schützen. Damit sollen die werdenden und frischgebackenen Mütter, die arbeiten, vor zu großen Belastungen bewahrt werden.
Der Mutterschutz gilt nicht nur für Angestellte, sondern auch für schwangere oder stillende Frauen in der Ausbildung, in der Schulzeit sowie im Studium. Durch die gesetzlichen Regelungen soll es diesen Frauen ermöglicht werden, so frei wie möglich zu entscheiden und dabei flexibel zu bleiben.
Mutterschutzgesetz und Arbeitsplatzverordnung
Der bisherige und zukünftige Mutterschutz soll den Anspruch auf Schutz und auch auf Fürsorge sicherstellen, den die Mütter gegenüber der Gemeinschaft haben. Hierbei handelt es sich um ein Grundrecht, das durch die gesetzlichen Regelungen noch konkretisiert wird. Einerseits ist es das Mutterschutzgesetz (MuSchG), das die erwerbstätigen Mütter schützt, andererseits sorgt die Arbeitsplatzverordnung zum Schutz der Mütter (MuSchArbV) für die nötige Sicherheit.
Wenn gegen diese Gesetze verstoßen wird, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit oder sogar um eine Straftat. Darum ist es wichtig, dass die Arbeitgeber sich mit der Thematik beschäftigen und die richtigen Arbeitsbedingungen herstellen.
In einem Betrieb, in dem regelmäßig über drei Frauen arbeiten, ist das MuSchG aushangpflichtig.
Die Mutterschutzfrist vor und nach dem Geburtstermin
Der Mutterschutz beginnt in den sechs Wochen vor dem Geburtstermin. In dieser Zeit dürfen die werdenden Mütter keiner Beschäftigung mehr nachgehen. Als Termin gilt das vom Arzt errechnete Datum. Allerdings existiert eine Ausnahmeregelung: In dem Fall, dass die schwangere Frau eine ausdrückliche Erklärung abgibt, noch länger arbeiten zu wollen, wird das Beschäftigungsverbot aufgehoben. Wenn es zu einer späteren Umentscheidung kommt und die Schwangere im Laufe der sechs Wochen doch eine Freistellung wünscht, sollte es hier keine Probleme geben.
Die Mutterschutzfrist nach der Niederkunft dauert acht Wochen lang. Hier gilt wieder das Beschäftigungsverbot. Allerdings gibt es im Anschluss an die Geburt keine Ausnahme. Die Mutter bleibt also acht Wochen zuhause, selbst wenn sie sich wohlfühlt und gerne früher in den Job zurückkehren würde. Sicherheit und Gesundheit haben hier den Vorrang. In Sonderfällen wie einer Frühgeburt oder einer Mehrlingsgeburt verlängert sich die Mutterschutzfrist nach dem Geburtstermin auf insgesamt zwölf Wochen.
Welche Frauen sind vom Mutterschutzgesetz betroffen?
Alle Frauen, die in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, können sich auf das Mutterschutzgesetz und die darin enthaltenen Bestimmungen berufen. Dieser Schutz gilt auch innerhalb der Probezeit und bei nebenberuflichen Tätigkeiten. Auch wenn es sich um einen Mini-Job handelt, greift der Mutterschutz. Ein Ausbildungsverhältnis und abhängig von den Arbeitsbedingungen auch ein Heimarbeitsplatz fallen ebenfalls unter die Regelungen des MuSchG.
Der Familienstand und die Staatsangehörigkeit sind nicht von Bedeutung. Bei einer Beschäftigung im Ausland können jedoch besondere Regeln gelten.
Der Mutterschutz gilt jedoch nicht bei:
- Ehrenamtlich tätigen Frauen,
- Organmitgliedern von juristischen Personen, beispielsweise Geschäftsführerinnen,
- Beamte oder Familienangehörige, die in keinem arbeitsrechtlichen Weisungsverhältnis stehen, sondern nur innerhalb der familienhaften Mithilfe aktiv sind.
Elternzeit: Wenn der Mutterschutz nicht ausreicht
Wer Elternzeit beanspruchen möchte, muss diese beim Arbeitgeber beantragen. Diese Option steht nicht nur den Müttern zur Verfügung, sondern auch den Vätern. Die Beantragung der Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn erfolgen. Dafür ist eine schriftliche Anmeldung nötig. Diese enthält alle Informationen für den Arbeitgeber, der erfährt, wie lange die Elternzeit dauern soll und wann man wieder in den Job einsteigt.
Als schriftliche Anmeldung beim Arbeitgeber reicht ein formloses Schreiben aus, in dem der betroffene Zeitraum angegeben wird, am besten mit Anfangs- und Enddatum der Elternzeit. Eine Abgabe dieses Schreibens per Mail oder Fax ist nicht ausreichend, denn der Antrag muss handschriftlich unterschrieben werden. Sicherheitshalber sollte man um eine Bestätigung bitten, dass das Schreiben beim Arbeitgeber angekommen ist. Oder man versendet die Anmeldung als Einschreiben per Post.
Für den Erstantrag der Elternzeit, der innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes eingereicht wird, ist keine Zustimmung vom Arbeitgeber erforderlich. Mütter nehmen die Elternzeit gerne direkt im Anschluss an den Mutterschutz. Ein Elternzeitrechner hilft dabei, die Dauer und die Termine genau zu berechnen.
Die Mitteilung an den Arbeitgeber
Wenn eine berufstätige Frau ihre Schwangerschaft bemerkt, zögert sie das Gespräch mit dem Arbeitgeber ferne hinaus. Dabei ist sie eigentlich dazu verpflichtet, ihm den errechneten Tag der Geburt sofort mitzuteilen, wenn sie diesen kennt. Einige Arbeitgeber verlangen eine Bestätigung. In diesem Fall muss das Zeugnis vom Arzt oder von der verantwortlichen Hebamme vorgelegt werden. Die Kosten, die für dieses Zeugnis berechnet werden, muss der Arbeitgeber übernehmen.
Nachdem der Arbeitgeber die Mitteilung des Geburtstermins erhalten hat, muss er die entsprechende Aufsichtsbehörde unverzüglich informieren. Ohne eine Absprache mit der Schwangeren darf er die Information aber nicht unbefugt an Dritte weitergeben.
Die aktuellen Veränderungen beim Mutterschutz
Die Gesellschaft hat sich in den letzten Jahrzehnten stark verändert. Auf die Arbeitswelt haben die erhöhte Flexibilität und die Gleichberechtigung eine große Auswirkung. Die Reformen des MuSchG sind die Konsequenz dieser Entwicklung. Einige reformierte Gesetze gelten bereits seit 2016. Zum 1. Januar 2018 treten weitere Neuerungen in Kraft.
Eine Aktualisierung der Gesetze konzentriert sich auf die Erweiterung des Mutterschutzes, der auch diejenigen Frauen umfassen wird, die noch studieren, in der Ausbildung sind oder zur Schule gehen. Durch diese Ausweitung sollen die Schwangeren vor Tätigkeiten geschützt werden, die sie innerhalb eines bestimmten Zeitraums in einem festgelegten Tempo erledigen müssen. Für Schwangere sind solche Arbeiten eine hohe Belastung.
Ein weiterer Fokus liegt auf der besseren Aufklärung. Die Arbeitgeber sollen zukünftig die Mitarbeiter detaillierter informieren und über die am Arbeitsplatz vorhandenen Risiken aufklären. Die bereits durchgesetzten und bewährten Regelungen im Mutterschutz werden konsequent weitergeführt und behalten ihre Gültigkeit.
Neues beim Mutterschutz
Im Folgenden werden die wichtigsten Gesetzesänderungen im Mutterschutz in Stichpunkten aufgelistet. Daran können sich die schwangeren Frauen schon jetzt orientieren.
- Schwangere Schülerinnen sowie Studentinnen dürfen zwar auch während der Mutterschutzfrist am Unterricht teilnehmen oder Lehrveranstaltungen besuchen, doch sie brauchen keine Klausuren zu schreiben.
- Der Mutterschutz erstreckt sich zukünftig auch auf Praktikantinnen und Bundesfreiwilligen-Beschäftigte.
- Beamtinnen sowie Soldatinnen richten sich nun auch nach dem gesetzlichen Mutterschutz und nicht mehr nach dem bisher geltenden Beamtenrecht.
- Für Schwangere ist Nachtarbeit bis 22 Uhr gestattet, wenn die Frauen mit dieser Regelung einverstanden sind.
- Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist ebenfalls erlaubt, vorbehaltlich der Zustimmung der Schwangeren. In manchen Branchen gibt es wie zuvor Ausnahmen, zum Beispiel in der Krankenpflege.
- Wenn das Kind behindert ist, darf die Mutterschutzfrist nach der Geburt um vier weitere Wochen ausgedehnt werden.
- Bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche gilt für die betroffenen Frauen die gleiche Mutterschutzfrist nach der Geburt wie bei einer normalen, planmäßigen Schwangerschaft.
- Im Rahmen des verpflichtenden Arbeitsschutzes kommt es zu einer Ausweitung. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Arbeitsplätze zu untersuchen. Auch wenn zum aktuellen Zeitpunkt keine Frauen dort arbeiten, ist sicherzustellen, dass für schwangere und stillende Frauen keine Gefahr besteht.
- Die maximale Arbeitszeit für werdende und stillende Mütter liegt bei 8,5 Stunden täglich (bei Frauen unter 18: 8 Stunden). Mehrarbeit ist nicht zulässig. Die maximale Arbeitszeit in der Doppelwoche liegt bei 90 Stunden (bei Frauen unter 18: 80 Stunden).
- Stillende Mütter können zweimal 30 Minuten Stillzeit oder einmal 60 Minuten Stillzeit beanspruchen. Wenn die Arbeitszeit mehr als 8 Stunden dauert, erhöht sich der Anspruch auf zweimal 45 Minuten.
- Die Inanspruchnahme der Stillzeit darf nicht zu einem Verdienstausfall führen. Diese Regelung bezieht sich auch auf Prämien und andere Zulagen.
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